Feuerwehr und Steuern (Stand 1/2014)

Feuerwehr und Steuern (Stand 1/2022)
2013-01-finanzamt

 

1.1. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen, die öffentliche Dienste leisten: Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Erhalten Feuerwehrangehörige Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Stadt, Gemeinde etc.), so sind diese Vergütungen bis zur Höhe von 3.000 Euro jährlich (bis 2021: 2.400 Euro) steuerfrei, soweit es sich nicht um Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust handelt. Unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr.12 EStG fällt beispielsweise die pauschale Zuwendung, die der Leiter einer Feuerwehr von seiner Kommune erhält; nicht jedoch die Einsatzentschädigung, da es sich hierbei um eine zeitabhängige Vergütung handelt. Näheres ergibt sich aus R 3.12 der Lohnsteuerrichtlinien 2013.


1.2. „Übungsleiterpauschale“: Steuerbefreiung nach § 3 Nr.26 EStG    

Grundsatz: Erhalten Feuerwehrangehörige Einnahmen für (konkrete bzw. ganz bestimmte) nebenberufliche Tätigkeiten, beispielweise als Übungsleiter oder Ausbilder, so sind diese Vergütungen bis zur Höhe von 3.000 Euro jährlich (bis 2021: 2.400 Euro) steuerfrei zu belassen. Der steuerfreie Betrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn die begünstigte Tätigkeit nur in einzelnen Monaten ausgeübt wird. Im Übrigen sind die Einnahmen aus mehreren gleichartigen Tätigkeiten zusammenzufassen, d.h. der Freibetrag kann insoweit nicht mehrfach gewährt werden. Näheres ergibt sich aus R 3.26 der Lohnsteuerrichtlinien 2013.

Hinweis: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit im Steuerrecht, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Dieses Kriterium dürfte bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in der Regel ohne weitere Prüfung als erfüllt gelten.
 
Problem: Funktionsträger in der Feuerwehr erhalten oftmals pauschale Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (Stadt, Gemeinde etc.), die sowohl für die Ausbildertätigkeit, als auch zur Abgeltung weiterer Kosten gezahlt werden. So hat der Leiter einer Feuerwehr regelmäßig Aufgaben im  Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Wehr wahrzunehmen und ist zudem in die Ausbildung der Einsatzkräfte eingebunden. Das Finanzministerium NRW hat erstmals durch Erlass vom 3. Dezember 2013 festgelegt, in welcher Höhe die (pauschale) Vergütung für eine solche „gemischte Tätigkeit“ aufzuteilen ist. Danach kann  beim einzelnen Funktionsträger vom folgenden begünstigten prozentualen „Ausbildungsanteil“ ausgegangen werden:

Leiter der Feuerwehr:
60 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung
Stellv. Leiter der Feuerwehr:
80 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung
Zug- u. Gruppenführer u. deren Stellv.:
80 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung
Gerätewarte (einschl. Atemschutzgerätewarte):
80 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung
Jugendfeuerwehrwarte:
100 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung
Sicherheitsbeauftragte:
100 vH der pauschalen Aufwandsentschädigung

Beispiel: Der Leiter einer Feuerwehr erhält von seiner Kommune eine pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 450 Euro monatlich (= 5.400 Euro jährlich). Davon sind zunächst 2.400 Euro nach § 3 Nr.12 EStG (als Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse an eine öffentliche Dienste leistende Person) als steuerfrei zu behandeln. 60 Prozent der Entschädigungszahlung (60 v.H. v. 5.400 Euro = 3.240 Euro), jedoch max. 3.000 Euro (= 5.400 Euro abzügl. 2.400 Euro nach § 3 Nr.12 EStG), sind der Ausbildungstätigkeit zuzuordnen. Dieser Betrag ist nach § 3 Nr.26 EStG bis zu 2.400 Euro steuerfrei zu belassen. Bezüglich des Restbetrags i.H.v. 600 Euro liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitlohn vor. Die Kommune hat dafür zu sorgen, dass  Steuern und Beiträge abgeführt werden. Sofern das monatliche Entgelt (nach Abzug der steuerfreien Beträge) nicht mehr als 450 Euro beträgt, besteht ggf. die Möglichkeit, von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) auszugehen, sodass pauschale Sozialabgaben (30 Prozent des Arbeitsentgelts) an die Bundesknappschaft abzuführen wären.    


1.3 „Ehrenamtspauschale“: Steuerbefreiung nach § 3 Nr.26a EStG

Erhalten Feuerwehrangehörige Vergütungen für (konkrete bzw. ganz bestimmte) Tätigkeiten, die nicht bereits unter § 3 Nr.26 EStG fallen (= keine Tätigkeit als Übungsleiter oder Ausbilder), so kann insoweit eine Steuerbefreiung bis zu 840 Euro (bis 2021 720 Euro) pro Jahr gewährt werden. Unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr.26a EStG fällt beispielsweise die Zahlung der  Einsatzentschädigung an den einzelnen Feuerwehrangehörigen.  

Wichtig: Der Ansatz der Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit bereits ganz oder teilweise eine Steuerfreiung nach § 3 Nr.12 EStG (siehe oben) oder § 3 Nr.26 EStG (siehe oben) zusteht.

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Oberste Bundesbehörde: Das Finanzministerium in Berlin. (Foto: Peter Kuley)

1.4 Feuerwehr-Fördervereine: Spenden sammeln und Zuwendungsbestätigungen ausstellen  

Die Finanznot vieler Kommunen trifft vermehrt auch die Freiwilligen Feuerwehren im Lande. Doch Not macht bekanntermaßen erfinderisch: Viele Wehren haben daher eigene Fördervereine gegründet, um selber Spendengelder entgegennehmen zu können und dafür Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen.
Grundsatz: Die Zuwendung an eine Organisation, deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt wurde, kann in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spender ihrem Finanzamt eine Spendenquittung vorlegen. Diese Spendenbescheinigung muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Spende zum Abzug zugelassen wird. Dabei werden bei Sachzuwendungen vom Finanzamt umfangreichere Angaben erbeten, als bei Geldzuwendungen.
Verbindliche Spendenbescheinigungen: Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) grundlegend überarbeitet. So wird sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. „Das schafft Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern und erleichtert allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse“, heißt es vom Bundesministerium an der Wilhelmstraße. Davon würden insbesondere kleinere Vereine und ihre Förderer profitieren. Nach dem Schreiben des Ministeriums vom 30. August 2012 können die Spendenbescheinigungen anhand der amtlichen Muster (siehe Anhang) selbst hergestellt werden. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen sind allerdings beizubehalten - Umformulierungen also unzulässig. Außerdem dürfen auf den Zuwendungsbestätigungen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der Organisation angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
Stichwort Gemeinnützigkeit: Ob eine Organisation als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln ist, darüber entscheidet in aller Regel das Finanzamt durch einen entsprechenden Freistellungsbescheid. Die Fördervereine der Feuerwehr gelten dabei als unproblematisch. Ihnen ist die Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs.2 Nr.12 der Abgabenordnung (AO) zu bescheinigen, da sie „den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung fördern“. Alle drei Jahre überprüft das Finanzamt, ob die vereinnahmten Spendengelder satzungsmäßig verwendet wurden.

-Vo-


 

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Feuerwehr u. Steuern: Das Foto zeigt das Finanzamt Herford an der Wittekindstraße. (Foto: J. Vogelsang)

Mehr Informationen? www.bundesfinanzministerium.de