1.4 Feuerwehr-Fördervereine: Spenden sammeln und Zuwendungsbestätigungen ausstellen  

Die Finanznot vieler Kommunen trifft vermehrt auch die Freiwilligen Feuerwehren im Lande. Doch Not macht bekanntermaßen erfinderisch: Viele Wehren haben daher eigene Fördervereine gegründet, um selber Spendengelder entgegennehmen zu können und dafür Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen.
Grundsatz: Die Zuwendung an eine Organisation, deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt wurde, kann in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spender ihrem Finanzamt eine Spendenquittung vorlegen. Diese Spendenbescheinigung muss bestimmte Informationen enthalten, damit die Spende zum Abzug zugelassen wird. Dabei werden bei Sachzuwendungen vom Finanzamt umfangreichere Angaben erbeten, als bei Geldzuwendungen.
Verbindliche Spendenbescheinigungen: Das Bundesministerium der Finanzen hat gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) grundlegend überarbeitet. So wird sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Angaben erbeten werden. „Das schafft Sicherheit bei den gemeinnützigen Organisationen und den Spendern und erleichtert allen Beteiligten die Bewältigung der bürokratischen Erfordernisse“, heißt es vom Bundesministerium an der Wilhelmstraße. Davon würden insbesondere kleinere Vereine und ihre Förderer profitieren. Nach dem Schreiben des Ministeriums vom 30. August 2012 können die Spendenbescheinigungen anhand der amtlichen Muster (siehe Anhang) selbst hergestellt werden. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen sind allerdings beizubehalten - Umformulierungen also unzulässig. Außerdem dürfen auf den Zuwendungsbestätigungen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der Organisation angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
Stichwort Gemeinnützigkeit: Ob eine Organisation als steuerbegünstigte Körperschaft zu behandeln ist, darüber entscheidet in aller Regel das Finanzamt durch einen entsprechenden Freistellungsbescheid. Die Fördervereine der Feuerwehr gelten dabei als unproblematisch. Ihnen ist die Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs.2 Nr.12 der Abgabenordnung (AO) zu bescheinigen, da sie „den Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Unfallverhütung fördern“. Alle drei Jahre überprüft das Finanzamt, ob die vereinnahmten Spendengelder satzungsmäßig verwendet wurden.

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Feuerwehr u. Steuern: Das Foto zeigt das Finanzamt Herford an der Wittekindstraße. (Foto: J. Vogelsang)