BHKG soll FSHG ablösen

Landesregierung legt Gesetzentwurf für modernes Brand- u. Katastrophenschutzrecht vor

A0601 2911 203Düsseldorf. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in die Jahre gekommen. Die NRW-Retter sollen deshalb ein neues, modernes Brand- und Katastrophenschutzrecht an die Hand bekommen. Das Reformvorhaben zieht sich bereits seit Monaten hin. Während ihrer Kabinettssitzung am  Dienstag (25.11.2014) hat die Landesregierung nun den entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Das „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)“ soll das bestehende FSHG aus dem Jahr 1998 ablösen.

Der Brand- und Katastrophenschutz in NRW sei leistungsfähig und habe sich bewährt, erklärte Innenminister Ralf Jäger in Düsseldorf. „Das soll auch so bleiben!“ Im Zuge der Novellierung des alten FSHG wurde auf drei Schwerpunkte ein besonderes Augenmerk gelegt: Die Stärkung der zentralen Rolle des Ehrenamtes der Feuerwehr, die Aufwertung des Katastrophenschutzes und die Anpassung der Regelungen zum Brandschutz.
In NRW gibt es mehr als 15.000 hauptamtliche und über 84.000 freiwillige Feuerwehrleute. Weitere 19.000 Helferinnen und Helfer sind in anerkannten Hilfsorganisationen organisiert. Der Brand- und Katastrophenschutz ist, wie kaum ein anderer Bereich, auf die Unterstützung von Ehrenamtlichen angewiesen. „Gerade deshalb ist das Thema Ehrenamt der Landesregierung wichtig“, sagte Jäger. Die ehrenamtlichen Helfer seien schließlich nach den Worten des Ministers die tragenden Säulen des Brand- und Katastrophenschutzes in NRW und gerade die Aktiven in den Freiwilligen Feuerwehren  „unverzichtbare Leistungsträger“. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, die Attraktivität des Ehrenamtes weiter zu stärken, meinte Jäger.
Einiges von dem, über das in den vergangenen Monaten zum Teil kontrovers diskutiert worden war, ist in dem BHKG-Entwurf wiederzufinden. Das neue Feuerschutzrecht, so es denn wie geplant kommt, ermöglicht den Städten und Gemeinden nun endlich, Kinderfeuerwehren für Jungen und Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren einzurichten. Die „Bambinis“ könnten dort nach den Vorstellungen der Gesetzesinitiatoren spielerisch auf das Verhalten im Brandfall vorbereitet werden und die Grundlagen in Erster-Hilfe erlernen. Der Nachwuchs soll dadurch bereits im Grundschulalter für die Feuerwehr begeistert werden. Die Bestimmungen zu den Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren sind in § 12 des BHKG-Entwurfs zu finden. In den Freiwilligen Feuerwehren „können“ Jugendfeuerwehren und Kinderfeuerwehren gegründet werden, steht dort. Von einer Verpflichtung der Kommunen zur flächendeckenden Einrichtung der Nachwuchsorganisationen, wie im Vorfeld gefordert, ist allerdings keine Rede mehr. Dafür sollen Angehörige der Jugendfeuerwehr (nach § 12 Absatz 1 Satz 4 BHKG-Entwurf) künftig erst ab dem 16. Lebensjahr und mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zum Einsatzdienst außerhalb des Gefahrbereichs herangezogen werden können.  
„Neben den Löschzwergen wollen wir Menschen aller Altersklassen für die Feuerwehr gewinnen“, hob der Minister in Düsseldorf hervor. In § 9 des BHKG-Entwurfs heißt es dazu recht allgemein gehalten: (…) „Einer Freiwilligen Feuerwehr können auch Personen angehören, die freiwillig und ehrenamtlich zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr (…) auf andere Weise als durch die Mitwirkung im aktiven Einsatzdienst beitragen“. Außerdem sieht das neue Regelwerk in § 10 Absatz 5 vor, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in jedem Zug und jeder Gruppe einen Mannschaftssprecher zu wählen haben. Dieser soll „die Wahrnehmung der Führungsaufgaben unterstützen“, indem er „den Zusammenhalt und das soziale Miteinander der Einheit fördert (…) und an der Bewältigung bestehender Konflikte mitwirkt“. Der Mannschaftssprecher soll nach diesen Vorstellungen „jederzeitiges unmittelbares Vortragsrecht bei der Wehrführung“ haben. Die Neuregelung zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr mit Hauptamtlicher Wache, die zuvor vor allem beim Ehrenamt für Unmut gesorgt hatte, ist in der „Kompromissversion“ ebenfalls (in § 10 des BHKG-Entwurfs) enthalten: (...) „Verfügt die Freiwillige Feuerwehr über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Kräften besetzte Feuerwache, übernimmt deren Leiter zugleich ein Amt in der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr“ (…). Der § 11 des BHKG-Entwurfs enthält Regelungen zu den Aufgaben der Kreis- und Bezirksbrandmeister. Vorgesehen ist, dass der  Kreistag künftig darüber entscheidet, „ob der Kreisbrandmeister die Tätigkeit im Ehren- oder im Hauptamt wahrnimmt“.
Das neue Regelwerk werde auch der gestiegenen Bedeutung des Katastrophenschutzes gerecht, heißt es von der Landesregierung. Die bereits in der Praxis erprobten Elemente des Katastrophenschutzes würden angepasst und gesetzlich verankert. Dies gelte insbesondere für die in den vergangenen Jahren entwickelten Konzepte der gegenseitigen landesweiten Hilfe. Sie hätten sich zum Beispiel beim Pfingstunwetter „Ela“ bewährt. Weiterhin werde die gegenseitige Hilfe mit anderen Bundesländern und dem benachbarten Ausland erstmals gesetzlich verankert. (Hierzu enthält der BHKG-Entwurf ein eigenes Kapitel.)
Die kommunalen Spitzenverbände, Feuerwehrverbände, Hilfsorganisationen und Gewerkschaften wurden im Vorfeld an dem Gesetzentwurf beteiligt. „Sie erhalten jetzt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme“, teilte das Innenministerium mit. Erst danach werde das Gesetzesvorhaben in den Landtag eingebracht. Stillschweigen herrscht zurzeit noch über eine mögliche Anhebung der Altersgrenze für den unmittelbaren Einsatzdienst. Zuletzt waren 65 Jahre im Gespräch. Bisher endet die Zeit in der aktiven Wehr spätestens mit dem 63. Geburtstag. Für eine Anhebung der Altersgrenze müsste die Laufbahnverordnung entsprechend angepasst werden.  

-Vo-

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Das FSHG NRW wird reformiert. Nach langer Diskussion liegt ein erster Gesetzentwurf
der Landesregierung vor. Innenminister Jäger möchte damit das Ehrenamt weiter stärken.
(Foto: © Landtag NRW)

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Läuft alles glatt, dann könnte der Landtag das neue „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG)“  im kommenden Jahr verabschieden. (Foto: © Landtag NRW)

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Die Möglichkeit zur Gründung von Kinderfeuerwehren wird künftig rechtlich verankert sein.
(Foto: Archiv KFV Herford)

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Die Aufgaben des Kreisbrandmeisters und des Bezirksbrandmeisters werden im neuen BHKG klar
definiert sein. Außerdem soll in Zukunft der Kreistag entscheiden, ob der Kreisbrandmeister seine Tätigkeit
im Ehren- oder im Hauptamt ausübt. Das Foto zeigt das Kreishaus in Herford. (Foto: Archiv KFV Herford)

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Die Bestimmungen zur „Gegenseitigen und landesweiten Hilfe“ und „Auswärtigen Hilfe“ sollen
ebenfalls gesetzlich festgeschrieben werden. Die Konzepte dazu hatten sich bereits beim
Pfingstunwetter „Ela“ bewährt. (Foto: Archiv KFV Herford)